17.08.2022 Gut zu wissen – Änderungen der Rechtslage in puncto grüner Wasserstoff

Es gibt grauen, blauen, türkisen und grünen Wasserstoff. So weit, so klar? „Ganz so einfach ist es nicht“, sagt Dr. Felix Siebler, Rechtsanwalt der Kanzlei Watson Farley & Williams, die dem Landkreis Neustadt an der Waldnaab beratend im Rahmen des HyExpert-Prozesses zur Seite steht.

Wie sieht es also nun aus mit den Farben von H2? Bei den drei Varianten Grau, Blau und Türkis sind die Herstellungs- und Gewinnungsmethoden nicht klimaneutral, bei der grünen schon. So zumindest die generellen Definitionen. Schaut man jedoch genauer hin, wird es komplizierter. So gebe es weder auf europäischer noch  nationaler Ebene eine einheitliche Festlegung dessen, was grüner Wasserstoff ist, betont Dr. Siebler. Offen ist nach geltender Rechtslage vor allem die Frage, welche Arten von regenerativen Energien zur Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt werden dürfen, damit dieser als „grün“ qualifiziert werden kann.

EU-Kommission will verbindliche Definition

Inzwischen wurde die EU-Kommission vom EU-Parlament und vom Ministerrat beauftragt, eine verbindliche Definition zu finden. Nach Art. 2 Abs. 4 des Entwurfs dieses delegierten Rechtsakts vom dem Mai 2022 wird grüner Wasserstoff ausschließlich mittels Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Biomasse – erzeugt und ist somit CO2-frei.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vor wie „grüner Wasserstoff“ produziert werden kann. Erste Möglichkeit ist die Erzeugung von Wasserstoff mittels einer Direktleitung.  In diesem Fall wird der Elektrolyseur direkt an eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien angeschlossen. Zweite Möglichkeit ist die Erzeugung von Wasserstoff mit aus dem Netz entnommenem Strom – nach dem Entwurf der Kommission gilt dieser jedoch nur dann als erneuerbar, wenn der Wasserstoff in einer „Gebotszone“ hergestellt wurde, in welcher der „durchschnittliche Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien im vorangegangenen Kalenderjahr“ bei über 90 Prozent lag.

Zudem sieht der Entwurf der Kommission weitere Besonderheiten für aus dem Netz entnommenen Strom bei Abschluss von Direktstrombezugsverträgen („Power Purchase Agreements“) und dem Eintritt eines Netzengpasses vor. Bei Abschluss eines PPA gilt der erzeugte Wasserstoff nur dann als „ grün“, wenn der Wasserstoff im Elektrolyseur und der Strom in der Anlage in derselben Stunde produziert werden. Ab 2027 soll zudem Wasserstoff nur dann als grün bezeichnet werden dürfen, wenn der für die Produktion genutzte Strom aus nicht geförderten, d. h. neu gebauten Windkraft- und Solaranlagen stammt. Grund: Es soll gerade nicht zu einer Verschiebung von regenerativ erzeugtem Strom zur Erzeugung von Wasserstoff kommen.

Klarer Impuls zur Investition

Dr. Siebler verweist zudem auf den REPowerEU-Plan aus dem Mai 2022, der einen klaren Impuls zur Investition in saubere Energie liefere. Ein Element dabei: Wasserstoff. Im REPowerEU-Plan sind 10 Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und 10 Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 als Ziele festgelegt, wobei der Fokus klar auf der Errichtung von Wasserstoffinfrastruktur liegt. Die Förderfähigkeit solcher Projekte hängt aber davon ab, welche Art von Wasserstoff erzeugt wird – dabei ist „grüner“ Wasserstoff die Zielsetzung, auch weil nur mit dieser Klassifikation eine Anrechnung von Klimaschutzzertifikaten möglich ist. Es bedürfe daher eines einheitlichen Standards für die Klassifikation von grünem Wasserstoff“, erläutert Siebler.

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